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Stufenleitern

Die Entscheidung und Auswahlhilfen von Stufen- und Sprossenleitern hängt von vielen Faktoren ab.

Aus normativer und Sicht von Vorschriften sei unter grundsätzlich, ohne spezielle Einsatz- und individuelle Bedürfnisse für den Nutzer, Vorschriften einzuhalten sind, z.B. vor dem Hintergrund der TRBS 2121–2.

Die momentan geltende Neufassung der TRBS (Technische Regel für Betriebssicherheit) 2121-2 v. 21.12.2018 besagt, dass Sprossen- u. Stufenleitern bis zu einer Höhe von 5 m als Zu- und Abgang zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen verwendet werden dürfen. Über diese Höhe von 5m sind Alternative (z.B. Treppengerüste) zu verwenden, es sei denn, die Benutzung ist nur selten. In diesem Fall dürfen auch weiter über 5m Sprossen- und Stufenleitern verwendet werden. Bei Arbeiten, bei denen die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ gilt, ist die Nutzung einer Leiter als Verkehrsweg nur bis 5m Höhendifferenz erlaubt*(siehe hier bitte sehr gut visualisiert dargestellt die Thematik auf unserem, auf der Homepage des Kataloges Leitern – Treppe – Gerüste, S. 8, linkes Schaubild).

Als hoch gelegener Arbeitsplatz sind Stufen- und Plattformleitern uneingeschränkt nur noch bis zu einer Höhe von 2m zulässig.

Bei einer Standhöhe von 2 bis 5m dürfen Leitern nur verwendet werden, wenn weniger als 2 Stunden darauf gearbeitet wird. Über 5m Arbeitshöhe sind Alternativen (z.B. Fahrgerüste) zu verwenden.

Es stellt sich natürlich, nach Erläuterung der o.g. Thematik, nun zwangsläufig die Frage:

Ist der berufliche Einsatz von Leitern nun verboten? --> NEIN!

Unter Beachtung bestimmter Regeln dürfen Leitern, ob Sprossen- oder Stufen, auch weiterhin verwendet werden. --> (auch hier sei auf die gut visualisiert dargestellten Möglichkeiten z.B. auf S. 8 des Kataloges Leitern – Treppe – Gerüste, verwiesen).

 

Für jeden Einsatz die passende Lösung.

Ihr Team der

Verladetechnik NAGEL GmbH